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Impressum

Angaben gem. § 5 TMG

Schaephuysen Heimspiel e.V.
An Hacksteinskuhlen 15a
47509 Rheurdt

Kontakt

Telefon: 02845 / 80 68 66
E-Mail: info@schaephuysen-heimspiel.de

 

Veranstaltungsbedingungen

Schaephuysen Heimspiel  28-29.06.2018
Veranstaltungsbedingungen des Schaephuysen  Heimspiel e.V.

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Käufer die nachfolgenden Veranstaltungsbedingungen für das „Schaephuysen Heimspiel“ am 16.06.2017 an.
Die Veranstaltungsbedingungen gelten für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und dem Veranstalter. Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte an Dritte haftet der Käufer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser Veranstaltungsbedingungen durch den Dritten. Die Veranstaltungsbedingungen sind auf der Internetseite www.schaephuysen-heimspiel.de abrufbar und hängen im Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes aus.

Ziffer 1: Tickets

Durch den Erwerb der Eintrittskarten kommt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und dem Veranstalter zustande – unabhängig von der tatsächlichen Verkaufsstelle. Die Eintrittskarte ist bis zum Betreten des Veranstaltungsgeländes übertragbar. Am Einlass der Veranstaltung erhält der Inhaber ein nicht übertragbares Armband oder einen ähnlichen Nachweis, die Eintrittskarte verliert dabei ihre Gültigkeit.

Ziffer 2: Jugendliche und Kinder

(1) Es gelten die Regeln des Jugendschutzgesetzes. Dieses hängt im Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes ebenfalls aus.

(2) Kinder und Jugendliche müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dies gilt nicht, wenn Kinder und Jugendliche in Begleitung einer volljährigen Person sind, der die Erziehungsberechtigung für die Dauer der Veranstaltung schriftlich übertragen wurde. Erziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist:

– jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (Vater, Mutter, Vormund),

– jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Soweit es auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich vorzulegen.

Ein Vordruck für die Erziehungsbeauftragung kann hier heruntergeladen werden.

Ziffer 3: Haftung

(1) Der Schaephuysen Heimspiel e.V.  haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet der Schaephuysen Heimspiel e.V.  für sich und seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Dem Veranstaltungsbesucher ist bekannt, dass es bei der Konzertveranstaltung zu erhöhten Lärmwerten kommen kann. Für den Schutz vor Hörschäden ist der Veranstaltungsbesucher selbst verantwortlich.

(4) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Schaephuysen Heimspiel e.V. auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Soweit die Haftung gegenüber der Schaephuysen Heimspiel e.V. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Vereinsmitglieder, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Ziffer 4: Verhaltens- und Benutzungsregeln

(1) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Veranstaltungsbesuchers.

(2) Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

(3) Beim Einlass zum Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter berechtigt, eine Sicherheitskontrolle durchzuführen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Absatz 1, ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

(4) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften auf dem Veranstaltungsgelände ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren auf dem Veranstaltungsgelände ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

(5) Es ist nicht gestattet, Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Veranstalters zu machen.

(6) Den Anweisungen des Veranstalters und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

Ziffer 5: Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Veranstaltungsbesuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Veranstaltungsbedingungen verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

Ziffer 6: Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind ausgeschlossen.

(2) Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

Ziffer 7: Programm

(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt.

Ziffer 8: Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Gerichtstand für eventuelle Streitigkeiten ist Geldern.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Veranstaltungsbedingungen. In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken

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